AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Das Jahr 2012 setzte in der Bildungsträgerlandschaft einen neuen Meilenstein mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Sie trat als Rechtsverordnung am 6. April 2012 in Kraft. Kurz zur Vorgeschichte: Bereits mit einem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 wurden die Weichen neu zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen gestellt. Die neuen Regelungen wurden in das SGB III eingefügt und ersetzten als neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)“ vom 16. Juni 2004. Die neue Verordnung des BMAS löste somit die wichtigsten Vorschriften zur Trägernahmezulassung und zum Zulassungsverfahren ab. Seit Anfang April 2012 gilt nun für den Bildungsträgermarkt jene „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“, welche verkürzt als „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV“ betitelt wird.

Für viele Bildungsträger bietet die AZAV Zertifizierung nach dieser Verordnung einen exklusiven Zugang zu einem interessanten Markt. Denn die von den Agenturen für Arbeit herausgegebenen Bildungsgutscheine bzw. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) sind nur speziell von den entsprechend Geförderten einlösbar: Und zwar nur für nach AZAV zertifizierten Bildungsmaßnahmen, die von entsprechend zertifizierten Bildungsträgern bzw. danach zertifizierten Personalvermittlungsunternehmen angeboten werden können. Kurz gesagt: Von den öffentlichen Fördergeldern mit Bildungsgutscheinen und AVGS können nur Bildungsträger mit Zertifizierung nach AZAV profitieren. Dafür müssen sich die Träger einem Zulassungsverfahren unterziehen, das im Wesentlichen über eine Dokumentenprüfung und ein anschließendes Vor-Ort-Audit erfolgt. Dagegen sind die obligatorischen Maßnahmenzulassungen in der Regel reine Dokumentenprüfungen.

Vorne weg schreibt die AZAV unter dem Titel „§ 1 Akkreditierungsverfahren“ vor, was die Akkreditierungsstelle selbst „bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB III Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ zu beachten hat: Sie soll insbesondere berücksichtigen, ob „die bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trägern und Maßnahmen beauftragten Personen umfassende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben.“

AZAV Trägerzulassung

Bildungsträger müssen demnach (§ 178 Nr. 1 SGB III) leistungsfähig und zuverlässig sein. Sollte insbesondere die finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet sein, dürfen über den Träger keine Fakten vorliegen, die ihn als unzuverlässig ansehen lassen. Das gilt auch für die vom Träger zur Geschäftsführung beauftragten Personen. Um dessen Leistungsfähigkeit besser beurteilen zu können, muss der Träger gegenüber der fachkundigen Stelle grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise vorlegen:

  1. Erklärung zum Vermögen: Wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt bzw. ist die Eröffnung eines solchen mangels Masse bereits abgelehnt worden
  2. Zur Organisations- und Personalstruktur und ob sie sich für die Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen eignen
  3. Ob sich seine Räume für die Teilnehmenden der jeweiligen Maßnahmen eignen
  4. Eine aktuelle Übersicht über das Maßnahmen-Angebot

Darüberhinaus sind der fachkundigen Stelle vom Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise vorzulegen, damit diese dessen Zuverlässigkeit prüfen kann:

  • Falls es sich um natürliche Personen handelt: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes sowie der Zweigstellen, wo die Arbeitsförderungsmaßnahmen stattfinden sollen; 
  • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der gesetzlichen Vertreter, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, wo die Arbeitsförderungsmaßnahmen stattfinden. 
  • Falls der Träger in das Vereins- oder Handelsregister eingetragen werden soll, einen entsprechenden Registerauszug.
  • eine Erklärung des Trägers (als persönliche oder juristische Person bzw. des gesetzlichen Vertreters) zu Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre.

Fähigkeit des Trägers zur Teilnehmenden-Eingliederung

Mit Blick auf § 178 Nummer 2 SGB III muss der Bildungsträger seine Fähigkeit nachweisen, die Teilnehmenden bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen zu können. Die SGB-Vorschriften setzen ebenso voraus, dass der Träger bei der Maßnahmen-Durchführung die Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Die fachkundige Stelle prüft daher diese Fähigkeit des Trägers mit folgenden Angaben und Nachweisen:

  • Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
  • Beschreibung der Methoden, wie der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
  • Darstellung (jeweiliger Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3) zu bereits durchgeführten Maßnahmen sowie deren Arbeitsmarkt bezogenen Ergebnisse
  • Teilnehmer-Bewertungen über den Träger sowie von Betrieben.

Fachliche Eignung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte

Zudem hat die fachkundige Stelle auch die Aus- und Fortbildung sowie die Berufserfahrung der Leitung bzw. der Lehr- sowie der Fachkräfte zu überprüfen. Gemäß § 178 Nummer 3 des SGB III knüpft diese an die Erwartung einer erfolgreich durchgeführten Maßnahme. Daher hat ein Bildungsträger grundsätzlich auch folgende Angaben und Nachweise zu erbringen:

  • Bezüglich der Leitungsperson und deren Aus- sowie Weiterbildung
  • Zu den Lehr- und Fachkräften auch bezüglich deren beruflichen Werdegang und der praktischen Berufserfahrung im Fachbereich
  • Zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz
  • Teilnehmer-Bewertungen zu den  Lehr- und Fachkräften.

Qualitätssicherungssystem

An gleicher Stelle im SGB III (§ 178 Nummer 4) wird auch ein System zur Sicherung der Qualität für den Bildungsträger obligatorisch. Zumal zielgerichtete und systematische Verfahren sowie Maßnahmen erwartet werden, die die Qualität der Leistungen gewährleisten und kontinuierlich verbessern. Für die fachkundige Stelle sind daher vom Träger Dokumente vorzulegen, um diese Voraussetzungen zu prüfen. Das sind vom Träger grundsätzlich Darlegungen zu: 

  • einem kundenorientierten Leitbild, das auf die Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichtet ist,
  • einer Unternehmensorganisation und -führung, 
  • einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen sowie 
  • der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
  • einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte,
  • zu Zielvereinbarungen, die auch die Messung der Zielerreichung umfasst sowie
  • eine Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren,
  • eine Berücksichtigung Arbeitsmarkt bezogener Entwicklungen in der Konzeption und Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
  • Methoden der Förderung von individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozessen bei den Teilnehmenden,
  • Bewertungsmethoden zu den durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer Arbeitsmarkt bezogenen Ergebnisse,
  • Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und
  • einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich 
  • regelmäßige Befragungen der Teilnehmenden und deren Berücksichtigung.

Schließlich haben die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nummer 5 SGB III vorgesehen, dass die Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Bescheinigung über ihre Teilnahme inklusive Angaben zum Inhalt, dem zeitlichen Umfang sowie zum Ziel der Maßnahme erhalten.

Kann der Träger keine Angaben zu seiner bisherigen Tätigkeit machen, muss er gegenüber der fachkundigen Stelle in geeigneter Weise belegen, wie die entsprechenden Anforderungen zukünftig von ihm erfüllt werden.

Regelungen zur Maßnahmenzulassung

Der § 179 Absatz 1 Nummer 1 SGB III beschreibt, wann eine Maßnahme den entsprechenden Erfolg seiner Teilnehmenden erwarten lässt. Als Kriterien werden dafür genannt: 

  • Wenn Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel hin konzipiert worden sind und
  • die aktuellen Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes Berücksichtigung finden.

Kosten, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Von der Bundesagentur für Arbeit werden zwei jährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2 des SGB III veröffentlicht. Basis dafür sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen aus den zwei vorangegangenen Kalenderjahren.

Ob die angegebenen Kosten einer Maßnahme angemessen sind, wird die fachkundige Stelle daher insbesondere anhand der Maßnahmenkonzeption inklusive ihrer Kalkulation prüfen. Dabei ist die kalkulatorische Basis bei Gruppenmaßnahmen grundsätzlich die Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden.

Der § 179 Absatz 2 Satz 1 SGB III sieht besondere Aufwendungen vor. Als solche können vom Träger insbesondere anerkannt werden, wenn deren Grund in

  • einem notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,
  • besonderen räumliche Ausstattungen,
  • einer besonderen technische Ausstattung oder
  • einer besonderen inhaltlichen Ausgestaltung der Maßnahme liegt.

Dabei können auch als besondere Aufwendungen diejenigen Ausgaben vom Träger anerkannt werden, die durch eine 

  • barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder durch 
  • eine begründete geringere Teilnehmerzahl verursacht.
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Daniel Graf
Daniel GrafDiplom-Betriebswirt

Wir sind eine etablierte Gesellschaft mit den Schwerpunkten Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Zertifizierung. Mit unserer Expertise in Qualitätsmanagement, Betriebswirtschaft, Marketing, Personal und Finanzen helfen wir insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen.

Ich bin Daniel Graf und als Qualitätsmanagement-Berater und Lead Auditor habe ich bereits viele Unternehmen im In- und Ausland zu einer Zertifizierung geführt. Die AZAV ist dabei seit ihrer Veröffentlichung ein fester Bestandteil unseres Angebotes. Neben meiner Arbeit am Kunden bin ich Mitglied im Bundesverband der Auditoren und als Mitglied im Deutschen Institut für Normung (DIN) und Stellv. Obmann im DIN-Normenausschuss „Sport“ an der Ausarbeitung von Normen beteiligt. Mein Wissen gebe ich zudem als Dozent, Referent und Autor weiter.

Mit meinem Wissen und meiner langjährigen Praxiserfahrung kann ich auch Ihr Unternehmen zur AZAV Zulassung führen. Kontaktieren Sie mich für ein kostenloses Gespräch, in dem wir Ihre Situation aufnehmen und weitere Schritte planen können.

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